Allgemeine Lieferbedingungen

der
KHX Technology & Services GmbH
Kisdorfer Weg 36-38
24568 Kaltenkirchen

§ 1 Allgemeines, Geltungsbereich

(1) Die vorliegenden Allgemeinen Lieferbedingungen (ALB) gelten für alle unsere Lieferungen und Leistungen an unsere Kunden („Besteller“). Die ALB gelten nur, wenn der Besteller Unternehmer (§ 14 BGB), eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen ist.

(2) Die ALB gelten insbesondere für Verträge über den Verkauf und/oder die Lieferung beweglicher Sachen („Ware“), ohne Rücksicht darauf, ob wir die Ware selbst herstellen oder bei Zulieferern einkaufen (§§ 433, 651 BGB). Sofern nichts anderes vereinbart, gelten die ALB in der zum Zeitpunkt der Bestellung des Bestellers gültigen bzw. jedenfalls in der ihm zuletzt in Textform mitgeteilten Fassung als Rahmenvereinbarung auch für gleichartige künftige Verträge, ohne dass wir in jedem Einzelfall wieder auf sie hinweisen müssten.

(3) Unsere ALB gelten ausschließlich. Abweichende, entgegenstehende oder ergänzende Allgemeine Geschäftsbedingungen des Bestellers werden nur dann und insoweit Vertragsbestandteil, als wir ihrer Geltung ausdrücklich zugestimmt haben. Dieses Zustimmungserfordernis gilt in jedem Fall, beispielsweise auch dann, wenn wir in Kenntnis der AGB des Bestellers die Lieferung an ihn vorbehaltlos ausführen.

(4) Im Einzelfall getroffene, individuelle Vereinbarungen mit dem Besteller (einschließlich Nebenabreden, Ergänzungen und Änderungen) haben in jedem Fall Vorrang vor diesen ALB. Für den Inhalt derartiger Vereinbarungen ist, vorbehaltlich des Gegenbeweises, ein schriftlicher Vertrag bzw. unsere schriftliche Bestätigung maßgebend.

(5) Rechtserhebliche Erklärungen und Anzeigen, die nach Vertragsschluss vom Besteller uns gegenüber abzugeben sind (zB Fristsetzungen, Mängelanzeigen, Erklärung von Rücktritt oder Minderung), bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform.

(6) Hinweise auf die Geltung gesetzlicher Vorschriften haben nur klarstellende Bedeutung. Auch ohne eine derartige Klarstellung gelten daher die gesetzlichen Vorschriften, soweit sie in diesen ALB nicht unmittelbar abgeändert oder ausdrücklich ausgeschlossen werden.

§ 2 Vertragsschluss

(1) Unsere Angebote sind freibleibend und unverbindlich. Dies gilt auch, wenn wir dem Besteller Kataloge, technische Dokumentationen (zB Zeichnungen, Pläne, Berechnungen, Kalkulationen, Verweisungen auf DIN-Normen), sonstige Produktbeschreibungen oder Unterlagen – auch in elektronischer Form – überlassen haben, an denen wir uns Eigentums- und Urheberrechte vorbehalten.

(2) Die Bestellung der Ware durch den Besteller gilt als verbindliches Vertragsangebot. Sofern sich aus der Bestellung nichts anderes ergibt, sind wir berechtigt, dieses Vertragsangebot innerhalb von 2 Wochen nach seinem Zugang bei uns anzunehmen. Bis zum Ablauf dieses Zeitraums sind Aufträge für den Besteller bindend. Unser Schweigen begründet kein Vertrauen auf einen Vertragsschluss.

(3) Die Annahme kann entweder in Textform (zB durch Auftragsbestätigung) oder durch Auslieferung der Ware an den Besteller erklärt werden. Geht unsere Auftragsbestätigung beim Besteller verspätet ein, wird uns dieser hierüber unverzüglich informieren. Weicht unsere Auftragsbestätigung von dem Auftrag des Bestellers ab, so gilt der Vertrag zu den Inhalten unserer Auftragsbestätigung als abgeschlossen, wenn und soweit der Besteller nicht innerhalb von einer Woche ab deren Zugang widerspricht.

(4) Wenn und soweit wir dem Besteller vor oder bei Vertragsschluss Muster unserer Lieferungen überlassen, dienen diese lediglich der Anschauung. Eine solche Überlassung von Warenmustern begründet keine Vereinbarung bestimmter Eigenschaften unserer Lieferungen, soweit nicht ausdrücklich abweichend vereinbart.

(5) An unseren Kostenvoranschlägen, Zeichnungen, technischen Spezifikationen, Produktbeschreibungen, Katalogen, Dokumentationen und sonstigen Unterlagen (nachfolgend Unterlagen“) behalten wir uns unsere Eigentums- und Urheberrechte und unsere aus dem Eigentum und Urheberrecht resultierenden Rechte uneingeschränkt vor. Der Besteller darf die Unterlagen ausschließlich für den vorgesehenen Zweck verwenden. Der Besteller ist nicht berechtigt, die Unterlagen für einen anderen Zweck zu verwenden, insbesondere nicht für die ganze oder teilweise Reproduktion der Lieferungen. Die Unterlagen dürfen Dritten nur nach unserer vorherigen Zustimmung zugänglichgemacht werden und sind uns, wenn uns der Auftrag nicht erteilt wird, auf Verlangen unverzüglich zurückzugeben.

§ 2a Abnahme

(1) Lieferungen bedürfen nur dann einer Abnahme, wenn und soweit dies ausdrücklich vereinbart wurde oder sich dies aus gesetzlichen Vorschriften ergibt. Der Besteller hat dann die für die Durchführung der Abnahme erforderlichen Voraussetzungen zu schaffen und die Kosten der Abnahme zu tragen. Soweit nicht abweichend vereinbart, hat die Abnahme innerhalb von zwei Wochen nach Meldung der Abnahmebereitschaft zu erfolgen.

(2) Der Besteller kann eine Abnahme nicht wegen unwesentlicher Mängel verweigern.

§ 3 Durchführung der Lieferung, Lieferverzug

(1) Die Lieferfrist wird individuell vereinbart bzw. von uns bei Annahme der Bestellung angegeben. Wir sind zu vorzeitigen Lieferungen berechtigt, es sei denn, diese sind dem Besteller unzumutbar.

(2) Sofern wir verbindliche Lieferfristen aus Gründen, die wir nicht zu vertreten haben, nicht einhalten können (Nichtverfügbarkeit der Leistung), werden wir den Besteller hierüber unverzüglich informieren und gleichzeitig die voraussichtliche, neue Lieferfrist mitteilen. Ist die Leistung auch innerhalb der neuen Lieferfrist nicht verfügbar, sind wir berechtigt, ganz oder teilweise vom Vertrag zurückzutreten; eine bereits erbrachte Gegenleistung des Bestellers werden wir unverzüglich erstatten. Als Fall der Nichtverfügbarkeit der Leistung in diesem Sinne gilt insbesondere die nicht rechtzeitige Selbstbelieferung durch unseren Zulieferer, wenn wir ein kongruentes Deckungsgeschäft abgeschlossen haben, weder uns noch unseren Zulieferer ein Verschulden trifft oder wir im Einzelfall zur Beschaffung nicht verpflichtet sind.

(2a) Die Einhaltung der vereinbarten Liefertermine setzt die Klärung sämtlicher technischer Fragen, den rechtzeitigen Eingang sämtlicher vom Besteller zu bewirkender Beistellungen, Unterlagen, Genehmigungen und Freigaben sowie die Einhaltung der vereinbarten Zahlungsbedingungen und sonstigen Verpflichtungen des Bestellers voraus. Wird eine dieser Voraussetzungen nicht rechtzeitig oder vollständig erfüllt, so verschieben sich die vereinbarten Liefertermine entsprechend.

(2b) Die Vertragserfüllung steht unsererseits unter dem Vorbehalt, dass der Erfüllung keine Hindernisse aufgrund von nationalen oder internationalen Vorschriften des Außenwirtschaftsrechts und keine Embargos oder sonstige Sanktionen entgegenstehen.

(3) Der Eintritt unseres Lieferverzugs bestimmt sich nach den gesetzlichen Vorschriften. In jedem Fall ist aber eine Mahnung durch den Besteller erforderlich. Geraten wir in Lieferverzug, so kann der Besteller pauschalierten Ersatz seines Verzugsschadens verlangen. Die Schadenspauschale beträgt für jede vollendete Kalenderwoche des Verzugs 0,5% des Nettopreises (Lieferwert), insgesamt jedoch höchstens 5% des Lieferwerts der verspätet gelieferten Ware. Uns bleibt der Nachweis vorbehalten, dass dem Besteller gar kein Schaden oder nur ein wesentlich geringerer Schaden als vorstehende Pauschale entstanden ist.

(4) Die Rechte des Bestellers gem. § 8 dieser ALB und unsere gesetzlichen Rechte, insbesondere bei einem Ausschluss der Leistungspflicht (zB aufgrund Unmöglichkeit oder Unzumutbarkeit der Leistung und/oder Nacherfüllung), bleiben unberührt.

(5) Wir sind zu Teillieferungen berechtigt, soweit diese dem Besteller zumutbar sind. Solche Teillieferungen können wir gesondert in Rechnung stellen; die Frachtkosten für alle Teillieferungen dürfen die vereinbarten Frachtkosten nicht übersteigen. Branchenübliche Mehr- oder Minderlieferungen sind zulässig und gelten als vertragsgemäß.

§ 4 Lieferung, Gefahrübergang, Abnahme, Annahmeverzug

(1) Die Lieferung erfolgt ab Lager, wo auch der Erfüllungsort für die Lieferung und eine etwaige Nacherfüllung ist. Auf Verlangen und Kosten des Bestellers wird die Ware an einen anderen Bestimmungsort versandt (Versendungskauf). Soweit nicht etwas anderes vereinbart ist, sind wir berechtigt, die Art der Versendung (insbesondere Transportunternehmen, Versandweg, Verpackung) selbst zu bestimmen.

(1a) Vertragsgemäß versandfertig gemeldete Lieferungen muss der Besteller unverzüglich abholen; anderenfalls sind wir berechtigt, die Lieferungen auf Kosten und Gefahr des Bestellers einzulagern.

(2) Die Gefahr des zufälligen Untergangs und der zufälligen Verschlechterung der Ware geht mit Aussonderung und Meldung der Versandbereitschaft, spätestens jedoch mit der Übergabe auf den Besteller über. Beim Versendungskauf geht jedoch die Gefahr des zufälligen Untergangs und der zufälligen Verschlechterung der Ware sowie die Verzögerungsgefahr, bereits mit Auslieferung der Ware an den Spediteur, den Frachtführer oder der sonst zur Ausführung der Versendung bestimmten Person oder Anstalt über. Soweit eine Abnahme vereinbart ist, ist diese für den Gefahrübergang maßgebend. Auch im Übrigen gelten für eine vereinbarte Abnahme die gesetzlichen Vorschriften des Werkvertragsrechts entsprechend. Der Übergabe bzw. Abnahme steht es gleich, wenn der Besteller im Verzug der Annahme ist.

(3) Kommt der Besteller in Annahmeverzug, unterlässt er eine Mitwirkungshandlung oder verzögert sich unsere Lieferung aus anderen, vom Besteller zu vertretenden Gründen, so sind wir berechtigt, Ersatz des hieraus entstehenden Schadens einschließlich Mehraufwendungen (zB Lagerkosten) zu verlangen. Hierfür berechnen wir beginnend mit der Lieferfrist bzw. – mangels einer Lieferfrist – mit der Mitteilung der Versandbereitschaft der Ware, eine pauschale Entschädigung iHv 0,5% des jeweiligen Kaufpreises pro Kalenderwoche bis maximal insgesamt 5% bzw. 10% des Kaufpreises für den Fall der endgültigen

Nichtabnahme. Der Besteller kann nachweisen, dass uns wegen der verzögerten Abholung der Lieferungen kein oder ein wesentlich geringerer Schaden entstanden ist. Uns bleibt der Nachweis vorbehalten, dass uns durch die verzögerte Abholung der Lieferungen tatsächlich ein höherer Schaden entstanden ist. Der Nachweis eines höheren Schadens und unsere gesetzlichen Ansprüche (insbesondere Ersatz von Mehraufwendungen, angemessene Entschädigung, Kündigung) bleiben unberührt; die Pauschale ist aber auf weitergehende Geldansprüche anzurechnen. Dem Besteller bleibt der Nachweis gestattet, dass uns überhaupt kein oder nur ein wesentlich geringerer Schaden als vorstehende Pauschale entstanden ist.

§ 5 Preise und Zahlungsbedingungen

(1) Sofern im Einzelfall nichts anderes vereinbart ist, gelten unsere jeweils zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses aktuellen Preise, und zwar ab Lager, zzgl. gesetzlicher Umsatzsteuer in der jeweiligen gesetzlichen Höhe und etwaiger Kosten für Verpackung.

(2) Beim Versendungskauf (§ 4 Abs. 1) trägt der Besteller die Transportkosten ab Lager nebst der Kosten für Fracht, Be- und Entladung, Lagerung und Fremdprüfung und die Kosten einer ggf. vom Besteller gewünschten Transportversicherung. Etwaige Zölle, Gebühren, Steuern und sonstige öffentliche Abgaben trägt der Besteller.

(3) Der Kaufpreis ist fällig und ohne Abzug innerhalb von 14 Tagen ab Rechnungsstellung zu zahlen. Wir sind jedoch, auch im Rahmen einer laufenden Geschäftsbeziehung, jederzeit berechtigt, eine Lieferung ganz oder teilweise nur gegen Vorkasse durchzuführen. Einen entsprechenden Vorbehalt erklären wir spätestens mit der Auftragsbestätigung.

(4) Mit Ablauf vorstehender Zahlungsfrist kommt der Besteller in Verzug. Der Kaufpreis ist während des Verzugs zum jeweils geltenden gesetzlichen Verzugszinssatz zu verzinsen. Wir behalten uns die Geltendmachung eines weitergehenden Verzugsschadens vor. Gegenüber Kaufleuten bleibt unser Anspruch auf den kaufmännischen Fälligkeitszins (§ 353 HGB) unberührt.

(4a) Bei Zahlungsverzug mit Forderungen aus einem mit dem Besteller geschlossenen Vertrag sind wir – unbeschadet weiterer Ansprüche – berechtigt, sämtliche Forderungen aus diesem Vertrag sofort fällig zu stellen oder angemessene Sicherheiten zu verlangen. Wir sind dann auch berechtigt, noch ausstehende Lieferungen nur gegen Vorkasse oder Stellung einer angemessenen Sicherheit auszuführen.

(5) Dem Besteller stehen Aufrechnungs- oder Zurückbehaltungsrechte nur insoweit zu, als sein Anspruch rechtskräftig festgestellt oder unbestritten ist. Bei Mängeln der Lieferung bleiben die Gegenrechte des Bestellers insbesondere gem. § 7 Abs. 6 Satz 2 dieser ALB unberührt.

(6) Wird nach Abschluss des Vertrags erkennbar (zB durch Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens), dass unser Anspruch auf den Kaufpreis durch mangelnde Leistungsfähigkeit des Bestellers gefährdet wird, so sind wir nach den gesetzlichen Vorschriften zur Leistungsverweigerung und – gegebenenfalls nach Fristsetzung – zum Rücktritt vom Vertrag berechtigt (§ 321 BGB). Bei Verträgen über die Herstellung unvertretbarer Sachen (Einzelanfertigungen) können wir den Rücktritt sofort erklären; die gesetzlichen Regelungen über die Entbehrlichkeit der Fristsetzung bleiben unberührt.

(7) Verlangt der Besteller die Verwendung von ihm vorgegebener oder bereitgestellter Stoffe oder Anweisungen, so werden diese von uns nur aufgrund einer besonderen Vereinbarung und nur auf Kosten des Bestellers auf deren Zulassung und Eignung geprüft.

(8) Für Auftragsproduktionen und Lohnfertigungsproduktionen gilt, dass gesetzlich oder aus anderen Gründen zwingend vorgeschriebene Untersuchungen der Waren oder der zu ihrer Herstellung verwendeten Stoffe sowie Wirkungsnachweise und Beurteilungen, wie beispielsweise Luftfahrttüchtigkeitszertifikate, gesondert zu beauftragen und zu vergüten sind.

§ 6 Eigentumsvorbehalt

(1) Bis zur vollständigen Bezahlung aller unserer gegenwärtigen und künftigen Forderungen aus dem Kaufvertrag und einer laufenden Geschäftsbeziehung (gesicherte Forderungen) behalten wir uns das Eigentum an den verkauften Waren vor.

(2) Die unter Eigentumsvorbehalt stehenden Waren dürfen vor vollständiger Bezahlung der gesicherten Forderungen weder an Dritte verpfändet, noch zur Sicherheit übereignet werden. Der Besteller hat uns unverzüglich schriftlich zu benachrichtigen, wenn ein Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens gestellt oder soweit Zugriffe Dritter (zB Pfändungen) auf die uns gehörenden Waren erfolgen.

(3) Bei vertragswidrigem Verhalten des Bestellers, insbesondere bei Nichtzahlung des fälligen Kaufpreises, sind wir berechtigt, nach den gesetzlichen Vorschriften vom Vertrag zurückzutreten oder/und die Ware auf Grund des Eigentumsvorbehalts heraus zu verlangen. Das Herausgabeverlangen beinhaltet nicht zugleich die Erklärung des Rücktritts; wir sind vielmehr berechtigt, lediglich die Ware heraus zu verlangen und uns den Rücktritt vorzubehalten. Zahlt der Besteller den fälligen Kaufpreis nicht, dürfen wir diese Rechte nur geltend machen, wenn wir dem Besteller zuvor erfolglos eine angemessene Frist zur Zahlung gesetzt haben oder eine derartige Fristsetzung nach den gesetzlichen Vorschriften entbehrlich ist.

(4) Der Besteller ist bis auf Widerruf gem. unten (c) befugt, die unter Eigentumsvorbehalt stehenden Waren im ordnungsgemäßen Geschäftsgang weiter zu veräußern und/oder zu verarbeiten. In diesem Fall gelten ergänzend die nachfolgenden Bestimmungen.

(a) Der Eigentumsvorbehalt erstreckt sich auf die durch Verarbeitung, Vermischung oder Verbindung unserer Waren entstehenden Erzeugnisse zu deren vollem Wert, wobei wir als Hersteller gelten. Bleibt bei einer Verarbeitung, Vermischung oder Verbindung mit Waren Dritter deren Eigentumsrecht bestehen, so erwerben wir Miteigentum im Verhältnis der Rechnungswerte der verarbeiteten, vermischten oder verbundenen Waren. Im Übrigen gilt für das entstehende Erzeugnis das Gleiche wie

für die unter Eigentumsvorbehalt gelieferte Ware.

(b) Die aus dem Weiterverkauf der Ware oder des Erzeugnisses entstehenden Forderungen gegen Dritte tritt der Besteller schon jetzt insgesamt bzw. in Höhe unseres etwaigen Miteigentumsanteils gemäß vorstehendem Absatz zur Sicherheit an uns ab. Wir nehmen die Abtretung an. Die in Abs. 2 genannten Pflichten des Bestellers gelten auch in Ansehung der abgetretenen Forderungen.

(c) Zur Einziehung der Forderung bleibt der Besteller neben uns ermächtigt. Wir verpflichten uns, die Forderung nicht einzuziehen, solange der Besteller seinen Zahlungsverpflichtungen uns gegenüber nachkommt, kein Mangel seiner Leistungsfähigkeit vorliegt und wir den Eigentumsvorbehalt nicht durch Ausübung eines Rechts gem. Abs. 3 geltend machen. Ist dies aber der Fall, so können wir verlangen, dass der Besteller uns die abgetretenen Forderungen und deren Schuldner bekannt gibt, alle zum Einzug erforderlichen Angaben macht, die dazugehörigen Unterlagen aushändigt und den Schuldnern (Dritten) die Abtretung mitteilt. Außerdem sind wir in diesem Fall berechtigt, die Befugnis des Bestellers zur weiteren Veräußerung und Verarbeitung der unter Eigentumsvorbehalt stehenden Waren zu widerrufen.

(d) Übersteigt der realisierbare Wert der Sicherheiten unsere Forderungen um mehr als 10%, werden wir auf Verlangen des Bestellers Sicherheiten nach unserer Wahl freigeben.

§ 7 Mängelansprüche des Bestellers

(1) Für die Rechte des Bestellers bei Sach- und Rechtsmängeln (einschließlich Falsch- und Minderlieferung sowie unsachgemäßer Montage oder mangelhafter Montageanleitung) gelten die gesetzlichen Vorschriften, soweit nachfolgend nichts anderes bestimmt ist. In allen Fällen unberührt bleiben die gesetzlichen Sondervorschriften bei Endlieferung der Ware an einen Verbraucher (Lieferantenregress gem. §§ 478, 479 BGB).

(2) Grundlage unserer Mängelhaftung ist vor allem die über die Beschaffenheit der Ware getroffene Vereinbarung. Als Vereinbarung über die Beschaffenheit der Ware gelten alle Produktbeschreibungen, die Gegenstand des einzelnen Vertrages sind; es macht hierbei keinen Unterschied, ob die Produktbeschreibung vom Besteller, vom Hersteller oder von uns stammt.

(2a) Der Hinweis auf technische Normen dient der Leistungsbeschreibung und ist nicht als Beschaffenheitsgarantie auszulegen. Es gelten die branchenüblichen Toleranzen.

(2b) Geringfügige Abweichungen vom Originalen bei farbigen Produktionen oder Reproduktionen gelten nicht als Mangel; das Gleiche gilt für Andrucken und Auflagendruck.

(3) Soweit die Beschaffenheit nicht vereinbart wurde, ist nach der gesetzlichen Regelung zu beurteilen, ob ein Mangel vorliegt oder nicht (§ 434 Abs. 1 S. 2 und 3 BGB). Für öffentliche Äußerungen des Herstellers oder sonstiger Dritter (zB Werbeaussagen) übernehmen wir jedoch keine Haftung.

(4) Die Mängelansprüche des Bestellers setzen voraus, dass er seinen gesetzlichen Untersuchungs- und Rügepflichten (§§ 377, 381 HGB) nachgekommen ist. Versäumt der Besteller die ordnungsgemäße Untersuchung und/oder Mängelanzeige, ist unsere Haftung für den nicht angezeigten Mangel ausgeschlossen.

(4a) Der Besteller hat die Lieferungen bei Ablieferung hinsichtlich Menge, Gewicht und Verpackung unverzüglich zu untersuchen und eine mindestens stichprobenartige Qualitätsuntersuchung zu veranlassen.

(4b) Offenkundige Sachmängel sind uns unverzüglich, spätestens jedoch eine Woche nach Ablieferung der Lieferungen, schriftlich anzuzeigen. Sonstige Sachmängel sind uns unverzüglich, spätestens jedoch eine Woche nach ihrer Entdeckung, schriftlich anzuzeigen. Anderenfalls gelten die Lieferungen als genehmigt. Dieser Absatz 4b gilt nur für Kauf- und Werklieferungsverträge. Zur Fristwahrung genügt die rechtzeitige Absendung der Anzeige.

(4c) Die Mangelanzeige hat Art und Umfang des Mangels genau zu bezeichnen.

(4d) Der Besteller ist verpflichtet, uns auf Verlangen die beanstandete Lieferungen oder Proben hiervon zwecks Untersuchung unverzüglich zur Verfügung zu stellen. Eine solche Untersuchung kann durch uns oder jeden anderen hierzu von uns bestimmten Dritten erfolgen.

(5) Ist die gelieferte Sache mangelhaft, können wir zunächst wählen, ob wir Nacherfüllung durch Beseitigung des Mangels (Nachbesserung) oder durch Lieferung einer mangelfreien Sache (Ersatzlieferung) leisten. Unser Recht, die Nacherfüllung unter den gesetzlichen Voraussetzungen zu verweigern, bleibt unberührt.

(5a) Nachbesserung oder Ersatzlieferung werden von uns grundsätzlich aus Kulanz und ohne Anerkennung einer Rechtspflicht ausgeführt. Ein Anerkenntnis mit der Folge eines Neubeginns der Verjährungsfrist liegt nur vor, wenn wir es gegenüber dem Besteller ausdrücklich erklären. Mit Ausnahme eines ausdrücklichen erklärten Anerkenntnisses beginnt mit Nachbesserung oder

Ersatzlieferung keine neue Verjährungsfrist.

(6) Wir sind berechtigt, die geschuldete Nacherfüllung davon abhängig zu machen, dass der Besteller den fälligen Kaufpreis bezahlt. Der Besteller ist jedoch berechtigt, einen im Verhältnis zum Mangel angemessenen Teil des Kaufpreises zurückzubehalten.

(7) Der Besteller hat uns die zur geschuldeten Nacherfüllung erforderliche Zeit und Gelegenheit zu geben, insbesondere die beanstandete Ware zu Prüfungszwecken zu übergeben. Im Falle der Ersatzlieferung hat uns der Besteller die mangelhafte Sache nach den gesetzlichen Vorschriften zurückzugeben. Die Nacherfüllung beinhaltet weder den Ausbau der mangelhaften Sache noch den erneuten Einbau, wenn wir ursprünglich nicht zum Einbau verpflichtet waren.

(8) Die zum Zweck der Prüfung und Nacherfüllung erforderlichen Aufwendungen, insbesondere Transport-, Wege-, Arbeits- und Materialkosten (nicht: Ausbau- und Einbaukosten), tragen wir, wenn tatsächlich ein Mangel vorliegt. Andernfalls können wir vom Besteller die aus dem unberechtigten Mangelbeseitigungsverlangen entstandenen Kosten (insbesondere Prüf- und Transportkosten) ersetzt verlangen, es sei denn, die fehlende Mangelhaftigkeit war für den Besteller nicht erkennbar.

(9) In dringenden Fällen, zB bei Gefährdung der Betriebssicherheit oder zur Abwehr unverhältnismäßiger Schäden, hat der Besteller das Recht, den Mangel selbst zu beseitigen und von uns Ersatz der hierzu objektiv erforderlichen Aufwendungen zu verlangen. Von einer derartigen Selbstvornahme sind wir unverzüglich, nach Möglichkeit vorher, zu benachrichtigen. Das Selbstvornahmerecht besteht nicht, wenn wir berechtigt wären, eine entsprechende Nacherfüllung nach den gesetzlichen Vorschriften zu verweigern.

(10) Wenn die Nacherfüllung fehlgeschlagen ist oder eine für die Nacherfüllung vom Besteller zu setzende angemessene Frist erfolglos abgelaufen oder nach den gesetzlichen Vorschriften entbehrlich ist, kann der Besteller vom Kaufvertrag zurücktreten oder den Kaufpreis mindern. Bei einem unerheblichen Mangel besteht jedoch kein Rücktrittsrecht.

(11) Ansprüche des Bestellers auf Schadensersatz bzw. Ersatz vergeblicher Aufwendungen bestehen auch bei Mängeln nur nach Maßgabe von § 8 und sind im Übrigen ausgeschlossen.

(12) Produktionsänderungen im Rahmen der technischen Weiterentwicklung des Liefergegenstandes bleiben vorbehalten und stellen keine Mangel dar, soweit der Liefergegenstand nicht erheblich verändert wird und die Änderungen dem Besteller zumutbar sind.

(13) Soweit die von uns gelieferte Ware infolge eines vom Besteller gelieferten Stoffes oder infolge einer von dem Besteller für die Ausführung erteilten Anweisung nicht der vereinbarten Beschaffenheit entspricht oder sie sich nicht für die nach dem Vertrag vorausgesetzte, sonst für die gewöhnliche Verwendung, eignet, ist die Sache frei von Sachmängeln.

(14) Sind wir beauftragt, Waren im Einzelfall nach Kundenspezifikationen zu fertigen, beispielsweise im Rahmen sogenannter „Build to Print“- Aufträge, sind wir nicht verpflichtet zu prüfen, ob die von unserem Kunden erteilten Anweisungen, zum Beispiel hinsichtlich Art und Stärke oder sonstiger Vorgaben hinsichtlich des zu verwendenden Materials oder bezüglich eines angeordneten Arbeitsverfahrens, geeignet sind, die vereinbarte Beschaffenheit zu erzielen oder ob sie sich nicht für die nach dem Vertrag vorausgesetzte, sonst für die gewöhnliche Verwendung, eignen („Plausibilitätskontrolle“). Gleiches gilt für vom Besteller gelieferte oder von im vorgegebene Stoffe und Materialien.

§ 8 Sonstige Haftung

(1) Soweit sich aus diesen ALB einschließlich der nachfolgenden Bestimmungen nichts anderes ergibt, haften wir bei einer Verletzung von vertraglichen und außervertraglichen Pflichten nach den gesetzlichen Vorschriften.

(2) Auf Schadensersatz haften wir – gleich aus welchem Rechtsgrund – im Rahmen der Verschuldenshaftung bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit. Bei einfacher Fahrlässigkeit haften wir vorbehaltlich eines milderen Haftungsmaßstabs nach gesetzlichen Vorschriften (zB für Sorgfalt in eigenen Angelegenheiten) nur 

a) für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit,

b) für Schäden aus der nicht unerheblichen Verletzung einer wesentlichen Vertragspflicht (Verpflichtung, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrags überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Vertragspartner regelmäßig vertraut und vertrauen darf); in diesem Fall ist unsere Haftung jedoch auf den Ersatz des vorhersehbaren, typischerweise eintretenden Schadens begrenzt.

(3) Die sich aus Abs. 2 ergebenden Haftungsbeschränkungen gelten auch bei Pflichtverletzungen durch bzw. zugunsten von Personen, deren Verschulden wir nach gesetzlichen Vorschriften zu vertreten haben. Sie gelten nicht, soweit wir einen Mangel arglistig verschwiegen oder eine Garantie für die Beschaffenheit der Ware übernommen haben und für Ansprüche des Bestellers nach dem Produkthaftungsgesetz.

(4) Wegen einer Pflichtverletzung, die nicht in einem Mangel besteht, kann der Besteller nur zurücktreten oder kündigen, wenn wir die Pflichtverletzung zu vertreten haben. Ein freies Kündigungsrecht des Bestellers (insbesondere gem. §§ 651, 649 BGB) wird ausgeschlossen. Im Übrigen gelten die gesetzlichen Voraussetzungen und Rechtsfolgen.

(5) Unsere Haftung für Verzugsschäden ist insgesamt auf 0,5 % des Netto-Auftragswertes der in Verzug befindlichen Lieferungen pro volle Woche der Verzögerung, insgesamt jedoch maxi- mal auf 5 % des entsprechenden Netto-Auftragswertes der in Verzug befindlichen Lieferungen, begrenzt. Weitergehende Schadensersatzansprüche des Bestellers wegen Verzögerungen sind ausgeschlossen. Die vorstehenden Haftungsbeschränkungen finden keine Anwendung, soweit wir Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit zu vertreten haben.

(6) Soweit nicht ausdrücklich abweichend vereinbart, sind wir nicht verpflichtet, Lieferungen außerhalb Deutschlands frei von gewerblichen Schutzrechten und Urheberrechten Dritter (nachfolgend „Schutzrechte“) zu erbringen.

(6a) Ansprüche des Bestellers wegen der Verletzung von Schutzrechten sind ausgeschlossen, soweit er die Schutzrechtsverletzung zu vertreten hat oder soweit die Schutzrechtsverletzung durch Vorgaben des Bestellers, durch eine von uns nicht voraussehbare Verwendung der Lieferungen oder dadurch verursacht werden, dass die Lieferungen vom Besteller verändert oder zusammen mit nicht von uns gelieferten Produkten verwendet werden.

§ 9 Verjährung

(1) Abweichend von § 438 Abs. 1 Nr. 3 BGB beträgt die allgemeine Verjährungsfrist für Ansprüche aus Sach- und Rechtsmängeln ein Jahr ab Ablieferung. Soweit eine Abnahme vereinbart ist, beginnt die Verjährung mit der Abnahme.

(2) Handelt es sich bei der Ware jedoch um ein Bauwerk oder eine Sache, die entsprechend ihrer üblichen Verwendungsweise für ein Bauwerk verwendet worden ist und dessen Mangelhaftigkeit verursacht hat (Baustoff), beträgt die Verjährungsfrist gemäß der gesetzlichen Regelung 5 Jahre ab Ablieferung (§ 438 Abs. 1 Nr. 2 BGB). Unberührt bleiben auch weitere gesetzliche Sonderregelungen zur Verjährung (insbes. § 438 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 3, §§ 444, 479 BGB).

(3) Die vorstehenden Verjährungsfristen des Kaufrechts gelten auch für vertragliche und außervertragliche Schadensersatzansprüche des Bestellers, die auf einem Mangel der Ware beruhen, es sei denn die Anwendung der regelmäßigen gesetzlichen Verjährung (§§ 195, 199 BGB) würde im Einzelfall zu einer kürzeren Verjährung führen. Schadensersatzansprüche des Bestellers gem. § 8 Abs. 2 Satz 1 und Satz 2(a) sowie nach dem Produkthaftungsgesetz verjähren jedoch ausschließlich nach den gesetzlichen Verjährungsfristen.

§ 10 Technische Hinweise

Wir sind zu technischer Hilfestellung oder Erteilung von technischen Hinweisen nicht verpflichtet. Ratschläge betreffend die Einsatzvorbereitung der Lieferungen, die wir mündlich, schriftlich oder durch Tests abgeben, geschehen nach bestem Wissen und Gewissen; sie haben gleichwohl – auch im Verhältnis zu Dritten – nicht bindenden Charakter. Anwendbarkeits-, Verwendungs- und Eignungsrisiko gehen allein zu Lasten des Bestellers.

§ 11 Verpackung

Wenn und soweit wir dem Besteller wieder verwendbares Verpackungsmaterial, wie insbesondere Europaletten, Behälter sonstiger Art etc., überlassen, bleiben diese Materialien auch während ihrer Überlassung an den Besteller unser Eigentum. Bis zur Rückgabe an uns trägt der Besteller die Gefahr des zu- fälligen Untergangs dieser Materialien. Gibt der Besteller diese Materialien auf unser Verlangen nicht unverzüglich auf seine Kosten in wieder verwendbarem Zustand an uns zurück, können wir dem Besteller die Wiederbeschaffungskosten in Rechnung stellen und sofortige Bezahlung dieser Kosten

verlangen.

§ 12 Besondere Regelungen

(1) Sonderanfertigungen unserer Lieferungen, insbesondere hin- sichtlich Abmessung oder Typ, setzen die Abnahme einer von uns im jeweiligen Einzelfall vorgegebenen Mindestmenge durch den Besteller voraus.

(2) Angaben über technische Abmessungen und sonstige Daten in Bezug auf unsere Lieferungen sind lediglich Näherungswerte und erfolgen vorbehaltlich einer fertigungstechnisch nicht vermeidbaren Abweichung vom Nennwert. Soweit nicht abweichend vereinbart, gelten die jeweils anwendbaren DIN und ISO-Normen in ihrer zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses jeweils aktuellen Fassung.

(3) entfallen

(4) Fertigen oder beschaffen wir zur Fertigung der vom Besteller beauftragten Lieferungen bestimmte Werkzeuge, Modelle, Formen oder sonstige Produktionsmittel (nachfolgend „Produktionsmittel“), bleiben diese unser alleiniges Eigentum; der Besteller ist nicht berechtigt, die Herausgabe oder Übereignung dieser Produktionsmittel zu verlangen. Schließen die Parteien im Einzelfall einen separaten Werkzeugvertrag, geht dieser den Regelungen in diesem Absatz vor.

§ 13 Geheimhaltung

(1) Der Besteller hat unsere Unterlagen und unsere Geschäfts- und Betriebsgeheimnisse (nachfolgend „Informationen“) vertraulich zu behandeln. Er ist insbesondere nicht dazu berechtigt, Informationen ohne unsere vorherige schriftliche Zustimmung an Dritte weiterzugeben oder Dritten zugänglich zu machen. Soweit wir einer Weitergabe von Informationen an Dritte zugestimmt haben, sind diese schriftlich entsprechend zur Geheimhaltung zu verpflichten. Die Geheimhaltungsverpflichtung des Bestellers gilt für eine Dauer von zehn Jahren nach Beendigung bzw. Erfüllung des Vertrages fort. Die Verpflichtung zur Geheimhaltung gilt nicht für solche Informationen, hinsichtlich derer der Besteller beweisen kann, dass  

a) diese bereits allgemein bekannt sind oder diese ohne Verstoß des Bestellers gegen seine Verpflichtung zur Geheimhaltung allgemein bekannt werden, oder

b) diese dem Besteller bereits bei deren Empfang ohne Verpflichtung zur Geheimhaltung bekannt waren, oder

c) der Besteller diese – etwa von Dritten – ohne Geheimhaltungsverpflichtung rechtmäßig erhalten hat.

(2) Die Nutzung des Vertrages zu Werbezwecken ist ohne unsere vorherige Zustimmung nicht gestattet.

§ 14 Rechtswahl und Gerichtsstand

(1) Für diese ALB und die Vertragsbeziehung zwischen uns und dem Besteller gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss internationalen Einheitsrechts, insbesondere des UN-Kaufrechts.

(2) Ist der Besteller Kaufmann iSd Handelsgesetzbuchs, juristische Person des öffentlichen Rechts oder ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen, ist ausschließlicher – auch internationaler Gerichtsstand für alle sich aus dem Vertragsverhältnis unmittelbar oder mittelbar ergebenden Streitigkeiten Hamburg. Entsprechendes gilt, wenn der Besteller Unternehmer iSv § 14 BGB ist. Wir sind jedoch in allen Fällen auch berechtigt, Klage am Erfüllungsort der Lieferverpflichtung gemäß diesen ALB bzw. einer vorrangigen Individualabrede oder am allgemeinen Gerichtsstand des Bestellers zu erheben. Vorrangige gesetzliche Vorschriften, insbesondere zu ausschließlichen Zuständigkeiten, bleiben unberührt.

– Ende der Allgemeinen Lieferbedingungen –

Stand: 07.03.2022